Satzung

Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung

  1. Die Stiftung führt den Namen Lebenshilfe-Stiftung Braunschweig.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Wohlfahrtswesens durch Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für behinderte Menschen, deren Eltern und Angehörige darstellen.
  2. Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch:
    • die Förderung von Leistungen, die behinderte Menschen unmittelbar betreffen;
    • die Schaffung und Erhaltung von Wohnraum für behinderte Menschen, damit diese in ihrem jeweiligen Lebensbereich, integriert in die örtliche Gemein­schaft, lebenslang leben können;
    • die Beschaffung und Bereitstellung von Mitteln für den Lebenshilfe Braunschweig e. V. und die Lebenshilfe Braunschweig gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Verwirklichung des in Absatz 1 genannten Zwecks;
    • Maßnahmen zur Unterstützung, Bildung, Beratung, Betreuung, Unterbringung und Erholung von behinderten Menschen.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit, Mildtätigkeit 

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erhaltung des Stiftungsvermögens

  1. Das Stiftungsvermögen bestand anfänglich aus der Erstausstattung in Höhe von 145.000 DM, zu erbringen aus dem Vermögen der durch Treuhandvertrag vom 12.08.1998 begründeten nichtrechtsfähigen Lebenshilfe-Stiftung Braunschweig.
  2. Dem Stiftungsvermögen wachsen weitere Zustiftungen zu. Über die Annahme von Zustiftungen entscheidet der Stiftungsvorstand.
  3. Das Stiftungsvermögen gemäß § 4 (1) und (2) ist in seinem Wert dauernd und unge­schmälert zu erhalten.
  4. Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können aus den Erträgen des Stiftungs­vermögens im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden. Diese Rücklagen können frühestens im Jahr nach ihrer Bildung in das Stiftungsvermögen aufgelöst werden.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 zu verwenden.
  2. Die Stiftung ist zu sparsamer Wirtschaftsführung verpflichtet. Die Stiftungsmittel dür­fen nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen und angemessenen Kosten ausschließlich für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet werden.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Förderung durch die Stiftung besteht nicht.
  4. Das Geschäftsjahr der Stiftung entspricht dem Kalenderjahr.

§ 6 Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

§ 7 Zusammensetzung des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat besteht aus fünf Personen. Er setzt sich zusammen aus:
    1. dem jeweiligen Vorsitzenden des Lebenshilfe Braunschweig e. V.
    2. weiteren vier Personen mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen im Bereich der Förderung und Betreuung behinderter Menschen.
  2. Zwei Mitglieder des Stiftungsrates sollen Eltern, Angehörige oder Betreuer behinder­ter Menschen sein.
  3. Der erste Stiftungsrat wird von den Stiftern berufen.
  4. Neu und wieder zu berufende Mitglieder des Stiftungsrates werden nach Anhörung des Vorstandes des Lebenshilfe Braunschweig e. V. durch den Stiftungsrat berufen.
  5. Die Amtszeit beträgt für die Stiftungsratsmitglieder jeweils vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger nach Anhörung des Vorstandes des Lebenshilfe Braunschweig e. V. durch den Stiftungsrat berufen.
  6. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer von dessen jeweiliger Amtsperiode.
  7. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Er­satz der ihnen entstandenen notwendigen Kosten.
  8. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Stiftungsvorstan­des sein.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrates

  1. Der Stiftungsrat entscheidet über die Grundsätze der Stiftungsarbeit entsprechend § 2 der Satzung. Er berät und überwacht den Stiftungsvorstand.
  2. Ihm obliegen insbesondere nachfolgende Aufgaben:
    1. Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes,
    2. Wahl des Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes,
    3. Mitwirkung bei Rechtsgeschäften gemäß §§ 4 und 5 der Satzung,,
    4. Erlass von Grundsätzen und Richtlinien für die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    5. Verabschiedung des vom Vorstand erarbeiteten Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung,
    6. Entlastung des Vorstandes,
    7. Genehmigung der jährlich aufzustellenden Haushaltspläne und Entscheidung über den Jahresabschluss. Die Verwendung des Jahresergebnisses, insbesondere die Aufteilung der Stiftungserträge auf die Stiftungszwecke und die Zuwendungen; gebundene Mittel aus Zustiftungen und Spenden sind zweckgerichtet zu verwenden,
    8. Satzungsänderungen sowie Entscheidungen über die Auflösung der Stiftung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit oder Zulegung zu anderen Stiftungen,
    9. Verabschiedung einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstandes und des Stiftungsrates,
    10. Beteiligung an anderen gemeinnützigen juristischen Personen im Sinne der Abgabenordnung,
    11. Zustimmung zur Anstellung eines Geschäftsführers,
    12. Anregung von Werbemaßnahmen für die Stiftung.

§ 9 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, nämlich dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Der erste Vorstand wird von den Stiftern berufen. Danach wird der Vorstand vom Stif­tungsrat auf die Dauer von vier Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsrat aus wichtigem Grund abberufen werden.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird für den Rest der Amtszeit ein Nachfolger vom Stiftungsrat berufen.

§ 10 Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  1. Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden oder einen seiner Stellvertreter vertreten.
  2. Der Vorstand verwaltet die Stiftung und führt den Willen der Stifter aus. Er führt ent­sprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Stiftungsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon unterrichtet er den Stiftungsrat unverzüglich.
  3. Er hat insbesondere die Aufgaben:
    1. Verwaltung des Stiftungsvermögens,
    2. Buchführung über den Bestand und Veränderung des Stiftungsvermögens sowie die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung,
    3. Berichterstattung über die Tätigkeit der Stiftung und die entsprechende Rech­nungslegung. Vorlage einer Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an den Stiftungsrat nach Schluss des Geschäftsjahres,
    4. Aufstellung eines Haushaltsplanes,
    5. Anzeige jeder Änderung der Zusammensetzung des Vorstandes an die Stiftungsbehörde,
    6. Anstellung von Mitarbeitern.
  4. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen. Die Kosten hierfür trägt die Stiftung.

§ 11 Beschlussfassung des Vorstandes und Stiftungsrates

  1. Sitzungen der Stiftungsorgane sind vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr anzuberaumen. Sitzungen des Stiftungsrates sind ferner einzuberu­fen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung ver­langen.
  2. Zur Sitzung eines Stiftungsorgans wird mit einer Frist von mindestens zwei Wochen, unter Angabe der Tagesordnung, schriftlich eingeladen.
  3. Vorstand und Stiftungsrat sind nach ordnungsgemäßer Ladung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, darunter jeweils der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
  4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Satzungsänderungen, Umwandlungen, Aufhebung der Stiftung. Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
  5. Über Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem Mitglied unterzeichnet werden. Die Niederschriften sind allen Organmitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. 
  6. Der Vorstand der Stiftung hat das Recht, an den Sitzungen des Stiftungsrates ohne Stimmrecht teilzunehmen.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes (§ 2) unmöglich oder erscheint sie ange­sichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse dem Stiftungsrat nicht mehr sinnvoll, so kann dieser der Stiftung einen neuen Zweck geben.
    Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit von 4/5 der Mitglieder.
  2. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls eine gemeinnützige bzw. mildtätige Ausrich­tung haben und auf dem Gebiet der Unterstützung und Förderung behinderter Perso­nen liegen. Für den Beschluss über eine Zusammenlegung mit oder Zulegung zu einer anderen Stiftung gilt das Gleiche. Ist keine dieser Möglichkeiten gegeben, so kann der Stiftungsrat einstimmig die Auflösung der Stiftung beschließen.
  3. Sonstige Satzungsänderungen werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit beschlossen. Änderungen des Satzungszweckes sind mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.

§ 13 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Lebenshilfe Braunschweig e. V. Falls der Lebenshilfe Braunschweig e. V. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr besteht, geht das Vermögen an die Stadt Braunschweig, zweckgebunden für Menschen mit geistigen Behinderungen. Das Vermögen soll treuhänderisch verwaltet werden und nicht zur Entlastung von Pflichtleistungen dienen. Der Anfallsberechtigte hat die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 der Satzung zu verwenden.

§14 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.
  2. Der Stiftungsbehörde ist unaufgefordert ein Jahresabschluss vorzulegen. Auf begründeten Wunsch ist sie über alle Angelegenheiten zu unterrichten.
  3. Satzungsänderungen werden erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde wirksam.
  4. Unabhängig von den sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Derartige Maßnahmen sind im Vorfeld der Beschlussfassung mit dem zuständigen Finanzamt abzustimmen.
  5. Jede Veränderung der Zusammensetzung des Vorstandes und des Stiftungsrates ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von zwei Monaten, anzuzeigen.

§ 15 In-/Außerkrafttreten und Übergangsregelungen

Diese Satzung tritt mit Genehmigung der Stiftungsbehörde in Kraft und ersetzt die Satzung vom 23.11.2016.